klepp.consulting
← Startseite

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB · Stand Juni 2026

§ 1Geltungsbereich und Vertragsparteien

(1)Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen klepp.consulting, Inhaber: Frithjof Klepp, Yorckstraße 26, 21335 Lüneburg, (im Folgenden „Auftragnehmer“) und seinen Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“) über Beratungs‑, Schulungs‑ und Betreuungsleistungen.
(2)Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Sie gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Schrift- oder Textform zustimmt.
(3)Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (z.B. Rahmenverträge, Leistungsscheine, Angebote, Auftragsbestätigungen) gehen diesen AGB im Kollisionsfall vor.

§ 2Vertragsgegenstand

(1)Der Auftragnehmer erbringt Beratungs‑, Schulungs‑ und Betreuungsleistungen im Bereich der digitalen Transformation, der Integration moderner Technologien (insbesondere Künstliche Intelligenz) sowie der Weiterentwicklung von Geschäftsmodellen und Prozessen des Auftraggebers.
(2)Die konkret geschuldeten Leistungen (Art, Umfang, Dauer, Formate und Vergütung) ergeben sich aus den jeweiligen individuellen Vereinbarungen der Parteien, insbesondere:
(3)Leistungsarten des Auftragnehmers sind insbesondere:
(4)Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, schuldet der Auftragnehmer Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg oder ein bestimmter Lernerfolg wird nicht geschuldet. Controlling‑ und Finance‑Beratung ist nicht Vertragsgegenstand dieser AGB.

§ 3Zustandekommen von Verträgen

(1)Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2)Ein Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kommt zustande durch:
(3)Erstgespräche und Erstsondierungen bis zu einer Dauer von ca. 30–45 Minuten dienen der Bedarfsermittlung und sind – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – vergütungsfrei.

§ 4Art der Leistungen

(1)Beratungsleistungen. Der Auftragnehmer berät den Auftraggeber u.a. zu:
(2)Schulungs‑ und Workshop‑leistungen. Der Auftragnehmer führt Schulungen, Trainings und Workshops durch (z.B. zu KI‑Grundlagen, Tool‑Nutzung, digitaler Prozessgestaltung, Zusammenarbeit im digitalen Kontext). Inhalt, Format, Dauer und Zielgruppe werden im Einzelfall vereinbart.
(3)Betreuungs‑ und Retainer‑Leistungen. Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber laufend begleiten (z.B. als strategischer Sparringspartner oder in einer „Fractional‑Rolle“ wie externem Head of Digital/Head of AI). Umfang und Taktung (z.B. monatliche Stundenkontingente, Jour‑fixes) ergeben sich aus der individuellen Vereinbarung.
(4)Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach dem bei Leistungserbringung allgemein anerkannten Stand der Technik und mit der Sorgfalt eines auf digitale Transformation und KI‑Integration spezialisierten Dienstleisters. Rechts‑ oder Steuerberatung ist ausdrücklich nicht geschuldet und bleibt entsprechenden Berufsträgern vorbehalten.

§ 5Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1)Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für:
(2)Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig alle Informationen, Unterlagen, Zugänge, Systeme und Ansprechpartner zur Verfügung, die für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere:
(3)Für Präsenzschulungen/Workshops stellt der Auftraggeber – sofern nichts anderes vereinbart ist – geeignete Räumlichkeiten, technische Ausstattung (Präsentations‑ und Moderationsmittel, Internetzugang etc.) und ggf. Bewirtung zur Verfügung.
(4)Für Online‑Formate stellt der Auftraggeber eine geeignete technische Umgebung bereit, insbesondere:
(5)Die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sind wesentliche Vertragspflichten. Unterlässt der Auftraggeber diese Mitwirkung ganz oder teilweise, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß und entstehen hierdurch Verzögerungen oder Mehraufwand, so:

§ 6Einsatz von Dritten

(1)Der Auftragnehmer ist in der Auswahl der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen frei, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart ist. Er stellt sicher, dass diese fachlich geeignet sind.
(2)Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte freie Mitarbeiter oder sonstige Dritte (Unterauftragnehmer) einzusetzen. Der Auftragnehmer verpflichtet diese Personen zur Einhaltung der Pflichten aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis einschließlich Vertraulichkeit und Datenschutz.
(3)Die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen unterliegen ausschließlich dessen Weisungsrecht. Eine Arbeitnehmerüberlassung ist nicht Gegenstand der Zusammenarbeit; die Parteien werden geeignete Maßnahmen zur Vermeidung einer Arbeitnehmerüberlassung treffen.
(4)Der Auftragnehmer ist ohne gesonderte ausdrückliche Vollmacht nicht berechtigt, den Auftraggeber gegenüber Dritten rechtsgeschäftlich zu vertreten.

§ 7Vergütung und Honorarmodelle

(1)Die Vergütung des Auftragnehmers erfolgt nach den individuell vereinbarten Honorarmodellen. In Betracht kommen insbesondere:
(2)Die jeweils geltenden Sätze (z.B. konkrete Tagessätze, Stundensätze, Pauschalen, Budgetobergrenzen) ergeben sich aus dem Angebot, dem Rahmenvertrag und/oder dem Leistungsschein.
(3)Soweit nicht ausdrücklich eine Pauschale oder ein festes Budget vereinbart ist, werden Leistungen nach tatsächlichem Zeitaufwand abgerechnet. Maßgeblich sind die vom Auftragnehmer erstellten Leistungsnachweise.
(4)Etwaige branchenspezifische Sondertarife (z.B. für Projekte in der Publishing‑Branche) sowie phasenweise abweichende Sätze werden jeweils in der individuellen Vereinbarung festgehalten.
(5)Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(6)Notwendige und abgestimmte Auslagen (z.B. Reise‑, Übernachtungs- und Verpflegungskosten bei Vor-Ort‑Terminen) werden dem Auftragnehmer gegen Nachweis erstattet, soweit nichts anderes vereinbart ist.

§ 8Abrechnung und Zahlungsbedingungen

(1)Der Auftragnehmer stellt seine Leistungen – sofern nicht abweichend vereinbart – monatlich nachträglich in Rechnung. Die Rechnung enthält mindestens:
(2)Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3)Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, darüber hinaus gesetzliche Verzugsschäden geltend zu machen.
(4)Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 9Schulungsunterlagen, Arbeitsergebnisse und Nutzungsrechte

(1)Alle im Rahmen der Leistungserbringung entstehenden Unterlagen und Arbeitsergebnisse (z.B. Konzepte, Präsentationen, Analysen, Templates, Schulungsunterlagen, Checklisten, Whitepaper) können urheberrechtlich oder durch sonstige Rechte geschützt sein.
(2)Soweit nichts anderes vereinbart ist, verbleiben sämtliche Rechte (insbesondere Urheberrechte) an Arbeitsergebnissen beim Auftragnehmer.
(3)Mit vollständiger Zahlung der jeweiligen Vergütung erhält der Auftraggeber an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für eigene interne Zwecke. Als interne Nutzung gilt auch die Nutzung innerhalb von mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen, sofern dies in der Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen ist.
(4)Eine Nutzung der Arbeitsergebnisse für externe Schulungen, Veröffentlichungen, öffentliche Vorträge, Vertrieb oder andere kommerzielle Zwecke sowie eine Weitergabe an Dritte zur eigenständigen Nutzung bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers.
(5)Vom Auftragnehmer bereits vor der Zusammenarbeit entwickelte Materialien, Methoden, Frameworks, Tools, Checklisten, Software und sonstiges Know‑how („vorbestehende Inhalte“) bleiben dessen geistiges Eigentum. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vorbestehende Inhalte und im Rahmen der Zusammenarbeit gewonnenes anonymisiertes Erfahrungswissen in anderen Projekten und gegenüber anderen Kunden zu verwenden, soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogenen Daten des Auftraggebers offengelegt werden.

§ 10Datenschutz

(1)Beide Parteien beachten bei der Zusammenarbeit die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz‑Grundverordnung (DSGVO).
(2)Der Auftragnehmer setzt bei der Leistungserbringung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ein, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten. Dazu können insbesondere gehören:
(3)Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der entsprechenden Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
(4)Der Auftraggeber bleibt datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten in seinem Verantwortungsbereich und stellt sicher, dass er über die erforderlichen Rechtsgrundlagen, Einwilligungen und Informationen verfügt.
(5)Die datenschutzrechtliche Ausgestaltung der internen Prozesse, Systeme und Richtlinien des Auftraggebers liegt in dessen alleiniger Verantwortung.

§ 11Vertraulichkeit

(1)Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden, als vertraulich gekennzeichneten oder erkennbar vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden.
(2)Vertrauliche Informationen dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist (z.B. Unterauftragnehmer, Berater) und diese Dritten ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(3)Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die:
(4)Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht für die Dauer der Zusammenarbeit und für einen Zeitraum von drei Jahren nach deren Beendigung fort, sofern nicht im Einzelfall eine längere Frist vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
(5)Gesetzliche Offenlegungspflichten (z.B. gegenüber Behörden, Gerichten) bleiben unberührt. Soweit rechtlich zulässig, informiert die offenbarungspflichtige Partei die andere Partei vorab über die beabsichtigte Offenlegung.

§ 12Service Levels (SLA) – optionale Anwendung

(1)Für bestimmte laufende Betreuungs‑ oder Supportleistungen können die Parteien Service Levels vereinbaren (z.B. Reaktionszeiten auf Anfragen). In diesem Fall verweisen die Parteien im jeweiligen Leistungsschein ausdrücklich auf ein Service Level Agreement (SLA), das in Ergänzung zu diesen AGB zwischen den Parteien vereinbart wird.
(2)Das SLA regelt insbesondere:
(3)Service Levels betreffen ausschließlich die Qualität und Geschwindigkeit der Reaktion auf Anfragen und begründen keine werkvertragliche Garantie eines bestimmten Erfolgs.
(4)Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und einem SLA gehen hinsichtlich grundlegender Fragen (Haftung, Vertraulichkeit, Datenschutz, Rechtswahl, Gerichtsstand) die Regelungen dieser AGB vor; im Übrigen gelten die spezielleren Regelungen des SLA für die dort geregelten Leistungen vorrangig.

§ 13Haftung

(1)Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:
(2)Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) haftet der Auftragnehmer nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3)Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (z.B. Produkthaftungsgesetz, bestimmte datenschutzrechtliche Haftungstatbestände).
(4)Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 14Laufzeit, Kündigung und Stornierung

(1)Die Laufzeit einzelner Verträge (z.B. Projektverträge, Retainer‑Vereinbarungen, Workshop‑Buchungen) ergibt sich aus der jeweiligen individuellen Vereinbarung.
(2)Sofern nichts anderes vereinbart ist, kann ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Retainer‑/Betreuungsvertrag von beiden Parteien mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.
(3)Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4)Für Workshops, Schulungen und vergleichbare Termine können Stornobedingungen individuell vereinbart werden (z.B. kostenlose Stornierung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, anteilige Vergütung bei kurzfristiger Absage). Fehlen spezielle Regelungen, gilt: Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(5)Kündigungen und Stornierungen sollen in Textform (z.B. E‑Mail) erfolgen; auf Verlangen kann die kündigende Partei eine schriftliche Bestätigung nachreichen.

§ 15Schlussbestimmungen

(1)Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN‑Kaufrechts (CISG).
(2)Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich‑rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen den Parteien der Sitz des Auftragnehmers, oder nach Wahl des Auftragnehmers der Sitz des Auftraggebers.
(3)Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie der auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge bedürfen mindestens der Textform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Textformklausel.
(4)Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.